§ 21 Erholungsaktionen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
WKJHG 2013
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
1. Abschnitt Soziale Dienste
§ 21 Erholungsaktionen
Zur Unterstützung von Eltern und Kindern sind Erholungsaktionen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie für Familien zu fördern.
§ 14 WKJHG 2013 · WKJHG 2013 · Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
§ 14 Sonderauskünfte
…übernehmen (§ 45), 4. Personen, die Minderjährige in Sozialpädagogischen Einrichtungen betreuen (§ 46), 5. Personen, die Minderjährige in Form von Erholungsaktionen (§ 21) betreuen, 6. Wahleltern im Zuge der Vermittlung der Adoption (§ 52). (2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Abklärung der Gefährdung…
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