§ 19 Allgemeines
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 19 Allgemeines — WKJHG 2013
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen sozialen Dienste bereitgestellt werden.
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