WKJHG 2013
Gliederung
Soziale Dienste dienen insbesondere der Förderung von Pflege und Erziehung und der Bewältigung des alltäglichen Familienlebens. Soziale Dienste haben vor allem auch die Aufgabe, präventiv zu wirken. Soziale Dienste können von werdenden Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach ihrem eigenen Ermessen in Anspruch genommen werden.
§ 18 WKJHG 2013 · WKJHG 2013 · Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
§ 18 Begriff
…2. HAUPTSTÜCK Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 1. Abschnitt Soziale Dienste § 18. Soziale Dienste dienen insbesondere der Förderung von Pflege und Erziehung und der Bewältigung des alltäglichen Familienlebens. Soziale Dienste haben vor allem auch die Aufgabe, präventiv…
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