§ 17 Zusammenarbeit der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe mit anderen Einrichtungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Schulbereiches, den Kinderbetreuungseinrichtungen, der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit sowie den sonstigen Einrichtungen, die für die Kinder- und Jugendhilfe relevant sind, zu pflegen.
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