(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, Sonderauskünfte nach § 9a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und diese Daten zu verwenden für den Fall der Eignungsfeststellung von und im Rahmen der Aufsicht über
1. Personen, die zur Kinderbetreuung angestellt werden (§ 6),
2. Pflegepersonen (§ 38),
3. Personen, die Minderjährige in Tagesbetreuung übernehmen (§ 45),
4. Personen, die Minderjährige in Sozialpädagogischen Einrichtungen betreuen (§ 46),
5. Personen, die Minderjährige in Form von Erholungsaktionen (§ 21) betreuen,
6. Wahleltern im Zuge der Vermittlung der Adoption (§ 52).
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Abklärung der Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes und bei der Gewährung von Erziehungshilfen in Bezug auf Elternteile oder sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, folgende Auskünfte einzuholen und diese Daten zu verwenden:
1. Auskünfte nach der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, sowie
2. Auskünfte nach §§ 9 und 9a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, Verknüpfungsanfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2023) durchzuführen und personenbezogene Daten weiterzuverarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.
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