§ 1 Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe — WKJHG 2013
(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Hierbei sind die Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 (UN-Kinderrechtskonvention), umzusetzen.
(2) Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht ihrer Eltern beziehungsweise anderer mit Pflege und Erziehung betrauter Personen.
(3) Eltern und andere mit Pflege und Erziehung betraute Personen sind bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Information und Beratung zu unterstützen und das soziale Umfeld ist zu stärken.
(4) Wird das Kindeswohl hinsichtlich Pflege und Erziehung von Eltern oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht gewährleistet, sind Erziehungshilfen zu gewähren.
(5) In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist.
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem sowie mit Behörden und Gerichten.
§ 15 WKJHG 2013 · WKJHG 2013 · Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
§ 15 Dokumentation
…1) Über die Erbringung von Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung eine schriftliche…
§ 1 Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
…1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und…
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