Art. 1 § 8 Aufbringung der Förderungsmittel
In Kraft seit 04. März 2008
Up-to-date
Die Förderungsmittel zur Finanzierung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 sind aufzubringen durch:
1. vom Land, vom Bund oder von der Europäischen Union bereitgestellte Mittel,
2. Zinserträge veranlagter Förderungsmittel,
3. wegen Nichterfüllung von Auflagen rückgezahlte Mittel,
4. sonstige Mittel.
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