§ 12 Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln
In Kraft seit 08. Februar 2024
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(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Tierärztin oder der Tierarzt der Behörde wie auch die Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß §§ 10a und 10b sind nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Durchsuchung und Überwachung zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.
(2) Die Befugnisse des Abs. 1 stehen den Organen der Behörde (§ 10 Abs. 2) auch im Rahmen der Vollziehung des § 8 Abs. 5 und 6 zu.
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