(1) Vom Magistrat der Stadt Wien können zur Überwachung nachfolgender Bestimmungen dieses Gesetzes Organe der öffentlichen Aufsicht (Überwachungsorgane) bestellt werden:
§ 5 Abs. 1, 2, 4 und 8, § 5a Abs. 11 und 12, § 6 Abs. 1.
(2) Als Überwachungsorgane können nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die
a. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b. für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind.
(3) Die Verlässlichkeit ist insbesondere durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, nachzuweisen, wobei die Beurteilung derselben anhand der in § 5a Abs. 6 vorgesehenen Kriterien zu erfolgen hat.
(4) Überwachungsorgane sind vom Magistrat der Stadt Wien auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung sind der Dienstausweis (Abs. 5) und das Dienstabzeichen (Abs. 6) auszufolgen.
(5) Der Dienstausweis ist in Form einer Scheckkarte herzustellen und hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
Lichtbild, Vor- und Familienname, Personalnummer und Unterschrift der Inhaberin bzw. des Inhabers, Bezeichnung der ausstellenden Behörde (Magistrat der Stadt Wien) sowie Datum der Ausstellung, Bezeichnung als Dienstausweis für ein Überwachungsorgan gemäß dem Wiener Tierhaltegesetz.
(6) Das Dienstabzeichen ist aus Metall herzustellen und hat das Wappen der Bundeshauptstadt Wien mit den Aufschriften „Magistrat der Stadt Wien“ und „Überwachungsorgan gemäß dem Wiener Tierhaltegesetz“ sowie eine laufende Nummer zu enthalten.
(7) Das Überwachungsorgan hat bei Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, den Dienstausweis bei sich zu führen und sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(8) Die Bestellung zum Überwachungsorgan erlischt durch Widerruf (Abs. 9), bei Kündigung oder Auflösung des Dienstverhältnisses, durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist dem Magistrat der Stadt Wien schriftlich zu erklären.
(9) Treten Umstände ein, die eine Bestellung zum Überwachungsorgan ausschließen würden, so hat der Magistrat der Stadt Wien die Bestellung zu widerrufen. Dies gilt insbesondere, wenn die Verlässlichkeit gemäß Abs. 3 nicht mehr gegeben ist.
(10) Dienstausweis und Dienstabzeichen sind unverzüglich an den Magistrat der Stadt Wien zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Überwachungsorgan erloschen ist.
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