§ 1a Verbot der Intensivhaltung und -aufzucht
In Kraft seit 19. Mai 2022
Up-to-date
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
1. 40 000 Plätzen für Geflügel oder
2. 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
3. 750 Plätze für Säue
ist verboten.
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