WHLKG 2015
Gliederung
2. Abschnitt Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen Voraussetzungen
§ 10 Technische Dokumentation
(1) Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
2.den Namen und die Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichts oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des § 7 Abs. 3 oder 4;
3.den Namen und die Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises der Herstellerin bzw. des Herstellers bei Kleinfeuerungen gemäß § 7 Abs. 2;
4. die Emissionswerte laut Prüfbericht;
5. die Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;
6.bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen in der technischen Dokumentation genaue Angaben enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte des überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen des beeinträchtigt werden.
(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebs der Heizungsanlage aufzubewahren.
§ 10 WHLKG 2015 · WHLKG 2015 · Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHLKG 2015)
§ 10 Technische Dokumentation
…§ 10. (1) Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat: 1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung oder des…
§ 21 Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
…§ 21. (1) Unbeschadet der Wartungspflichten nach dem WFPolG 2015 sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen des 5. und 6. Abschnitts…
Rückverweise