§ 8 Begriffsbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Kurorte sind jene Teile des Stadtgebietes, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden