§ 29 Weitergeltung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Anerkennungen von Heilvorkommen und von Kurorten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die auf Grund des Gesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Wiener Heilvorkommen- und Kurortegesetz), LGBl. für Wien Nr. 7/1961, zuletzt in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 22/2000, erteilt wurden, bleiben bestehen und gelten als Anerkennungen, Bewilligungen und Genehmigungen nach diesem Gesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf solche Anerkennungen, Bewilligungen und Genehmigungen Anwendung.
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