(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer
1. nicht mindestens alle fünf Jahre eine Analyse nach § 5 Abs. 1 von den im § 5 Abs. 2 angeführten Anstalten oder Sachverständigen durchführen lässt oder die Analysenbefunde nicht zur jederzeitigen Einsicht durch Organe des Magistrats bereithält;
2. die im § 6 angeführten Verbote nicht einhält;
3. die Bestimmungen über die Anwendung von Zusatztherapien und Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien nach § 13 Abs. 2 und 3 verletzt;
4. eine Kuranstalt ohne Betriebsbewilligung nach § 14 betreibt;
5. die mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
6. wesentliche räumliche Änderungen einer Kuranstalt oder wesentliche Änderungen im Leistungsangebot nach § 15 Abs. 1 ohne Bewilligung vornimmt;
7. die Verpachtung oder die Übertragung einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger nach § 15 Abs. 2 nicht anzeigt oder trotz Untersagung nach § 15 Abs. 3 vornimmt;
8. die Anstaltsordnung oder die wesentliche Änderung der Anstaltsordnung nach § 17 Abs. 2 nicht anzeigt oder die Anstaltsordnung trotz Untersagung nach § 17 Abs. 3 anwendet oder die Anstaltsordnung nach § 17 Abs. 4 nicht für jedermann zugänglich auflegt;
9. die Bestellung einer zur ärztlichen Leitung bestellten Person, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters der zur ärztlichen Leitung bestellten Person nach § 18 Abs. 2 nicht anzeigt oder trotz Untersagung bestellt;
10. die Bestellung einer fachlich geeigneten hygienebeauftragten Person nach § 19 Abs. 3 nicht anzeigt;
11. die Bestellung einer fachlich geeigneten sicherheitsbeauftragten Person nach § 20 Abs. 3 nicht anzeigt;
12. die Verpflichtungen nach §§ 21 Abs. 3, 22, 23, 24 oder 25 Abs. 1 nicht einhält.
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begeht, ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
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