(1) Die in Kuranstalten tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
2. Mitteilungen oder Befunde an Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
3. die durch die Offenbarung der Tatsache betroffene Person von der Geheimhaltung entbunden hat,
4. die Offenbarung der Tatsache nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
(3) Den Kurgästen, deren gesetzlichen Vertretern oder den Personen, die von den Kurgästen als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
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