§ 22 Arzneimittelvorrat
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Rechtsträger von Kuranstalten haben die für die erste Hilfeleistung notwendigen Arzneimittel ständig vorrätig zu halten.
(2) Der Arzneimittelvorrat ist von den Rechtsträgern von Kuranstalten fachgerecht zu verwahren.
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