(1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Diese Anstaltsordnung hat jedenfalls zu enthalten:
1. Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt;
2. Grundzüge der Verwaltung und der Betriebsform;
3. Angaben über den Rechtsträger und dessen Vertretung nach außen;
4. Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen;
5. die der Aufsicht führenden ärztlichen Leitung zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;
6. Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;
7. Maßnahmen der Qualitätssicherung;
8. Festlegung eines grundsätzlichen Rauchverbots in der Kuranstalt, wobei Zonen für Raucher vorgesehen werden können, die besonders zu kennzeichnen sind;
9. Richtlinien für den Aufenthalt von Patientinnen und Patienten, Begleitpersonen, Besucherinnen und Besuchern;
10. Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.
(2) Die Anstaltsordnung und jede wesentliche Änderung ist dem Magistrat vier Wochen vor der beabsichtigten Erlassung anzuzeigen.
(4) Die Anstaltsordnung ist im Eingangs- oder Kassenbereich der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden