§ 12 Kurbezirk
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 12 Kurbezirk — WHKG
(1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang (Kurbezirk) von der Landesregierung durch Verordnung genau festzusetzen.
(2) Der Kurbezirk eines Kurortes muss das gesamte Gebiet umfassen, dessen Einrichtungen der Nutzung eines Heilvorkommens dienen.