§ 11 Bezeichnung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Kurorte dürfen nach Anerkennung durch die Landesregierung nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens im öffentlichen Verkehr als Heilbad, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder mit einem sonstigen auf die Besonderheit des Heilvorkommens hinweisenden Wort, wie Thermalbad, Moorbad u. ä., bezeichnet werden.
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