§ 8
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Fortbildung muss auf die Inhalte der Ausbildung abgestimmt sein und eine Vertiefung, Aktualisierung und Spezialisierung der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglichen sowie die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse in der Heimhilfe vermitteln.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Fortbildungseinrichtung hat eine schriftliche Bestätigung über Umfang und Inhalt sowie erfolgreiche Absolvierung der Fortbildung auszustellen.
Rückverweise
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