§ 2
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Einrichtungen, die Heimhilfe oder Aus- und Fortbildung für Heimhelferinnen und Heimhelfer durchführen, unterliegen der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden