(1) Werden die im Rahmen der öffentlichen Verfügbarkeit der Netzdienste verlangten Entgelte (§ 9) oder die im Rahmen der gemeinsamen Nutzung von Geodaten im Sinne der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 verlangten Bedingungen oder Entgelte von einer Person beanstandet, ist auf deren Antrag von der öffentlichen Geodatenstelle, deren Entgelte oder Bedingungen beanstandet werden, ein Bescheid zu erlassen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
(2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
§ 15. Die Landesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur
1. Beschreibung der Themen von Geodatensätzen (§ 2 Abs. 1 Z 3 und 4),
2. Festlegung zusätzlich erforderlicher Angaben der Metadaten (§ 4),
3. Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 5 Abs. 1),
4. Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2),
5. Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 11 Abs. 3) und
6. Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings (§ 13)
durch Verordnung erlassen.
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