§ 1 Ziel
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 1 Ziel — WGeoDIG
Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- oder Ausbau der auf Grund der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Geodateninfrastruktur des Landes und der Gemeinde Wien für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.