(1) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch das Bauwerk zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2) Stellplätze im Freien müssen von Fenstern ins Freie, die zur Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind, allseitig einen Abstand von mindestens 2,0 m aufweisen.
(3) Bei der Errichtung von Garagen sind zur nachträglichen Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge brandschutztechnisch geschützte Durchgänge einer Leerverrohrung zur Herstellung einer Stromversorgung der Stellplätze vorzusehen. Platzreserven für Stromverzählerung und -verteilung sowie Planungsreserven für Netzanschlussleistung sind zu berücksichtigen.
(3a) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als fünf Stellplätze verfügen, ist für jeden fünften Stellplatz mindestens ein Ladepunkt zu errichten sowie für mindestens 50 % der Stellplätze eine Vorverkabelung und für die übrigen Stellplätze eine Leitungsinfrastruktur in Form geeigneter Schutzrohre für Elektrokabel im Sinne des Abs. 3 vorzusehen. Die Vorverkabelung und die Leitungsinfrastruktur sind so zu dimensionieren, dass die vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann. Soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar und vertretbar ist, ist die Installation eines Belastungs- oder Lademanagementsystems zu unterstützen. Die genannten Verpflichtungen gelten auch bei größeren Renovierungen von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als fünf Stellplätze verfügen, sofern die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen weniger als 10 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes betragen und
– die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen einen oder mehrere dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze umfassen.
(3b) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als drei Stellplätze verfügen, ist für mindestens 50 % der Stellplätze eine Vorverkabelung und für die übrigen Stellplätze eine Leitungsinfrastruktur in Form geeigneter Schutzrohre für Elektrokabel im Sinne des Abs. 3 vorzusehen. Die Vorverkabelung ist so zu dimensionieren, dass die gleichzeitige Nutzung aller Ladepunkte auf allen Stellplätzen gewährleistet ist. Die genannten Verpflichtungen gelten auch bei größeren Renovierungen von Wohngebäuden, die über mehr als drei Stellplätze verfügen, sofern die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen weniger als 10 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes betragen und
– die Stellplätze sich innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen einen oder mehrere dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen oder
– die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen einen oder mehrere dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze umfassen.
Beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als drei Stellplätze verfügen, ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
(3c) Bei allen Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als 20 Stellplätze verfügen, ist bis zum 1. Jänner 2027 für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt zu errichten oder für mindestens 50 % der Stellplätze eine Leitungsinfrastruktur in Form geeigneter Schutzrohre für Elektrokabel im Sinne des Abs. 3 vorzusehen. Die Ausnahme des Art. 14 Abs. 5 lit. b der Richtlinie (EU) 2024/1275 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuwenden.
(3d) Beim Neubau von Bürogebäuden, die über mehr als fünf Stellplätze verfügen, sowie bei Bürogebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als fünf Stellplätze verfügen, ist abweichend von Abs. 3a erster Satz mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze zu errichten. Die übrigen Bestimmungen des Abs. 3a bleiben unberührt.
(3e) Bei Nicht-Wohngebäuden, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 befinden oder von diesen genutzt werden, ist bis zum 1. Jänner 2033 für mindestens 50 % der Stellplätze eine Vorverkabelung vorzusehen. Abs. 3c letzter Satz gilt sinngemäß.
(3f) Alle Ladepunkte nach den Absätzen 3a, 3b, 3c und 3d sind so auszuführen, dass sie intelligentes Laden ermöglichen und soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich realisierbar ist, auch für bidirektionales Laden geeignet sind. Die Ladepunkte sind auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards auf interoperable Weise zu betreiben und haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
(4) Auf Stellplätzen ist auch das Abstellen von Fahrrädern zulässig.
§ 6 WGarG 2008 · WGarG 2008 · Wiener Garagengesetz 2008
§ 6
…§ 6. (1) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung…
§ 61a Umsetzung von Unionsrecht
…§ 61a. (1) § 6 Abs. 3 und § 2 Abs. 22 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober…
§ 8 Behindertenstellplätze
…Einstellen von Kraftfahrzeugen eine Verpflichtung zur Errichtung von einem oder mehreren Behindertenstellplätzen ( Abs. 1 ) und gleichzeitig die Verpflichtung zur Herstellung von Ladepunkten aufgrund § 6 Abs. 3a , ist zumindest auf einem dieser Behindertenstellplätze ein Ladepunkt zu schaffen. (2) Hat eine Garage mehr als 30 Stellplätze, muss sie entweder einen…
§ 3
…in Garagen und Garagengebäuden; 5. die Errichtung oder wesentliche Änderung von mechanischen Anlagen für die Be- und Entlüftung sowie für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen von Garagen; 6. die Errichtung von Flugdächern mit Fotovoltaikanlagen über Stellplätzen im Freien im Sinne des § 4 Abs. 9 . (2) Als wesentlich gelten Änderungen von…
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