WGarG 2008
Gliederung
5. Teil Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen
§ 51 Einstellplätze außerhalb von Bauplätzen
Die Stellplatzverpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m errichtet wird und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt ist.
§ 51 WGarG 2008 · WGarG 2008 · Wiener Garagengesetz 2008
§ 51 Einstellplätze außerhalb von Bauplätzen
…§ 51. Die Stellplatzverpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500…
§ 56 Fälligkeit und Erstattung der Ausgleichsabgabe
…3 entrichtet, werden die fehlenden Stellplätze jedoch zur Gänze oder teilweise geschaffen oder wird die Einstellmöglichkeit auf einem bereits bestehenden Stellplatz vertraglich sichergestellt ( § 51 ), steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabenbetrages zu. (4) Wird nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bauvorhabens bewilligt, die von Einfluss auf…
§ 52 Nichterfüllung der Verpflichtung
…den Betrag der durch Verordnung festgesetzten Ausgleichsabgabe übersteigen. Für solche Stellplätze ist – sofern der Stellplatz nicht dennoch hergestellt und auch nicht gemäß § 51 außerhalb des Bauplatzes errichtet wird – eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.…
§ 62 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…durch austretendes Gas keine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen entsteht. (10) Bestehende vertragliche Sicherstellungen von Einstellmöglichkeiten im Sinne des § 51 bleiben in ihrer Gültigkeit und behördlichen Anerkennung unberührt. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die Verpflichtungen gemäß § 48 Abs. 5…
Rückverweise