§ 51 Einstellplätze außerhalb von Bauplätzen
In Kraft seit 14. Dezember 2023
Up-to-date
WGarG 2008
Gliederung
5. Teil Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen
§ 51 Einstellplätze außerhalb von Bauplätzen
Die Stellplatzverpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m errichtet wird und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt ist.
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