WGarG 2008
Gliederung
5. Teil Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen
§ 50b Umfang der Stellplatzverpflichtung: Kompensationsmaßnahmen
(1) Die aufgrund von § 50a Abs. 2 oder Abs. 3 ermittelte Anzahl der zu schaffenden Stellplätze kann durch folgende Maßnahmen um maximal 10 vH reduziert werden:
1.Ladepunkte für Elektrofahrzeuge: Für vier Ladepunkte, die über die Verpflichtung gemäß § 6 hinausgehend auf Stellplätzen geschaffen werden, reduziert sich der Umfang der Verpflichtung um einen Stellplatz;
2. Car-Sharing-Angebot: Für jeden Stellplatz, der über ein Car-Sharing-Angebot verfügt, reduziert sich die Zahl der Pflichtstellplätze um fünf Stellplätze.
(2) Der Betrieb eines Car-Sharing-Stellplatzes (Abs. 1 Z 2) ist nachzuweisen durch
1.die Vorlage einer Vereinbarung zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern (Miteigentümerinnen und Miteigentümern) des Gebäudes und einer Car-Sharing-Anbieterin oder einem Car-Sharing-Anbieter über den Betrieb eines Car-Sharing-Stellplatzes auf der Liegenschaft, gemeinsam mit der Fertigstellungsanzeige (§ 128 der Bauordnung für Wien) und
2.eine im Grundbuch ersichtlich gemachte öffentlich-rechtliche Verpflichtung ().
§ 50b WGarG 2008 · WGarG 2008 · Wiener Garagengesetz 2008
§ 50b Umfang der Stellplatzverpflichtung: Kompensationsmaßnahmen
…§ 50b. (1) Die aufgrund von § 50a Abs. 2 oder Abs. 3 ermittelte Anzahl der zu schaffenden Stellplätze kann durch folgende Maßnahmen um…
§ 48 Inhalt der Verpflichtung; Stellplatzregulativ
…an die Verpflichtung angerechnet wurde, weg und kann die Verpflichtung nicht in anderer Art und Weise erfüllt werden oder ist eine Kompensationsmaßnahme nach § 50b nicht aufrecht, so ist die dementsprechende Ausgleichsabgabe in der zum Zeitpunkt des Wegfalls oder der Feststellung der Nichtaufrechterhaltung geltenden Höhe vorzuschreiben und zu entrichten. (6…
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