WGarG 2008
Gliederung
5. Teil Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen
§ 50a Umfang der Stellplatzverpflichtung: Zonen
(1) Das Stadtgebiet wird auf Grundlage der Erreichbarkeit der Liegenschaft mit öffentlichen Verkehrsmitteln und auf Grundlage der Nähe zum Stadtzentrum in Zonen gegliedert (Anlage 1). Der Umfang der Stellplatzverpflichtung ist von der Zone abhängig, in der die Liegenschaft situiert ist.
(2) Der Umfang der Stellplatzverpflichtung ergibt sich aus folgenden Prozentsätzen der nach § 50 Abs. 1 zu schaffenden Stellplätze:
Zone 1: 70 vH
Zone 2: 80 vH
Zone 3: 100 vH
(3) Ist der Umfang der Verpflichtung mit einem Stellplatzregulativ im Bebauungsplan festgesetzt (§ 48 Abs. 2), so geht diese Festsetzung dem Prozentsatz gemäß Abs. 2 vor.
(4) Befindet sich eine Liegenschaft nicht zur Gänze innerhalb einer Zone, so ergibt sich die Stellplatzverpflichtung aus dem Mittelwert der jeweiligen Prozentsätze gemäß Abs. 2.
§ 50b WGarG 2008 · WGarG 2008 · Wiener Garagengesetz 2008
§ 50b Umfang der Stellplatzverpflichtung: Kompensationsmaßnahmen
…§ 50b. (1) Die aufgrund von § 50a Abs. 2 oder Abs. 3 ermittelte Anzahl der zu schaffenden Stellplätze kann durch folgende Maßnahmen um maximal 10 vH reduziert werden: 1…
§ 50a Umfang der Stellplatzverpflichtung: Zonen
…§ 50a. (1) Das Stadtgebiet wird auf Grundlage der Erreichbarkeit der Liegenschaft mit öffentlichen Verkehrsmitteln und auf Grundlage der Nähe zum Stadtzentrum in Zonen gegliedert ( Anlage 1…
§ 48 Inhalt der Verpflichtung; Stellplatzregulativ
…der gemäß §§ 48 und 50 in der nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 26/2014 geltenden Fassung und § 50a erforderliche Umfang der Stellplatzverpflichtung nicht unterschritten wird. Dem Antrag sind ein Nachweis über den Leerstand im genannten Zeitraum, ein Verkehrsgutachten hinsichtlich des fehlenden Stellplatzbedarfs, eine…
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