WGarG 2008
Gliederung
4. Teil Tankstellen
3. Abschnitt Betriebsbestimmungen
§ 43 Berechtigte zur Durchführung von Überprüfungen
(1) Zur Durchführung der erstmaligen Überprüfung sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
1. Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
2. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse oder
3. technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse oder
4. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen und herzustellen.
(2) Zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfungen sind Berechtigte nach Abs. 1 oder die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen.
§ 43 WGarG 2008 · WGarG 2008 · Wiener Garagengesetz 2008
§ 43 Berechtigte zur Durchführung von Überprüfungen
…§ 43. (1) Zur Durchführung der erstmaligen Überprüfung sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen: 1. Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik oder 2…
§ 41 Erstmalige Überprüfung
…Tankstellen sind vor ihrer Inbetriebnahme, unterirdische Lagerbehälter jedoch vor dem Zuschütten der Behältergrube, von einem oder einer Berechtigten zur Durchführung von Überprüfungen gemäß § 43 Abs. 1 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.…
§ 42 Regelmäßige Überprüfungen
…Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt. (4) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung der Tankstellen durch Berechtigte gemäß § 43 Abs. 1 anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.…
§ 26 Bewilligungspflicht
…Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien ist zusätzlich ein im Rahmen der Befugnis ausgestellter Abnahmebefund eines oder einer Berechtigten gemäß § 43 Abs. 1 über die gesetzmäßige Ausführung der Tankstelle anzuschließen.…
Rückverweise