WGarG 2008
Gliederung
4. Teil Tankstellen
2. Abschnitt Bauliche Anforderungen, Technische Bestimmungen
§ 36 Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen für brennbare Flüssigkeiten
(1) Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen müssen dauerhaft dicht und aus Werkstoffen hergestellt sein, die gegen die geleiteten brennbaren Flüssigkeiten beständig sind; sie müssen weiters gegen Korrosion geschützt und so beschaffen sein, dass sie den möglichen mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.
(2) Nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen mit Ausnahme der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern sind in korrosionsbeständigen flüssigkeitsdichten Schutzrohren zu verlegen. Der Überwachungsraum zwischen jeder Rohrleitung und dem Schutzrohr ist mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten.
(3) Füllleitungen sind möglichst mit Gefälle so zu verlegen, dass sie sich nach dem Befüllvorgang selbsttätig in den Lagerbehälter entleeren. Liegt die Füllstelle tiefer als der höchste Punkt der Füllleitung oder des Lagerbehälters, so sind in der Füllleitung beim Füllanschluss ein Rückschlagventil und ein Absperrventil einzubauen. Weiters sind Füllanschlüsse mit Kappverschraubungen dicht abzuschließen. Bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Anordnung von Füllanschlüssen in Domschächten nur zulässig, wenn diese mit der Außenwand des Lagerbehälters flüssigkeitsdicht und ölbeständig verbunden sind.
(4) Rohrleitungen aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Hersteller des Rohrleitungssystems in der technischen Dokumentation für diesen Verwendungszweck als zulässig angeführt sind.
(5) In Rohrleitungen, bei denen die Gefahr besteht, dass bei Undichtheiten durch die Heberwirkung der Behälterinhalt selbsttätig ausfließt, sind Heberschutzventile als Sicherheitsventile einzubauen.
(6) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen ins Freie münden. Die Mündungen sind gegen das Eindringen von Niederschlagswasser und Fremdkörpern zu sichern und möglichst so anzuordnen, dass sie von der Füllstelle aus eingesehen werden können. Die Mündungen müssen von Öffnungen von Abgasanlagen, Öffnungen in Regenfallrohren und öffenbaren Fenstern einen horizontalen Abstand von mindestens 2 m haben.
(7) Mündungen der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sind in ausreichender Höhe anzuordnen, sodass keine Gefährdung durch Zündquellen und keine Geruchsbelästigung zu erwarten ist. Zu Grundstücksgrenzen ist durch die Mündungen ein den explosionsgefährdeten Bereichen (Zonen) entsprechender seitlicher Abstand von mindestens 1 m einzuhalten.
(8) Mündungen der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III sind derart auszuführen bzw. müssen einen derart ausreichenden Abstand zu Mündungen von Lüftungsleitungen von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II aufweisen, dass keine Gefährdung durch Flammendurchschlag zu erwarten ist.
(9) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II sind bei der Mündung mit einer Sicherung gegen Flammendurchschlag samt einem davor eingebauten Strömungsrückschlagventil auszustatten.
(10) Lüftungsleitungen in der Außenwand von Gebäuden zu öffentlichen Verkehrsflächen sind unter Putz zu verlegen.
(11) Freiliegende Armaturen bei oberirdischen Lagerbehältern im Freien sind erforderlichenfalls gegen Manipulationen durch Unbefugte zu sichern.
§ 62 WGarG 2008 · WGarG 2008 · Wiener Garagengesetz 2008
§ 62 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…Gesetzes Lagerbehälter gemäß § 31 Abs. 1 doppelwandig mit einem Leckanzeigesystem auszuführen und Rohrleitungen mit einer Überfüllsicherung mit flüssigkeitsdichten Schutzrohren gemäß § 36 Abs. 2 auszuführen. Desgleichen sind Lagerbehälter, die nicht mit einer Überfüllsicherung gemäß § 35 Abs. 3 ausgestattet sind, innerhalb dieser Frist damit…
§ 36 Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen für brennbare Flüssigkeiten
…§ 36. (1) Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen müssen dauerhaft dicht und aus Werkstoffen hergestellt sein, die gegen die geleiteten brennbaren Flüssigkeiten beständig sind; sie müssen weiters gegen…
§ 35 Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten
…von mehr als 1.000 Liter müssen mit einem festen Füllanschluss an einer für die Befüllung leicht zugänglichen Stelle und einer Lüftungsleitung gemäß § 36 Abs. 6 bis 10 ausgestattet werden. Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine Überfüllsicherung vorzusehen. (4) Die Außenflächen oberirdischer Lagerbehälter aus Stahl sind mit…
§ 30 Lagerung und Leitung von Kraftstoffen und Heizöl – Allgemeines
§ 30. (1) Bei der Lagerung und Leitung von brennbaren Flüssigkeiten sind die Abs. 2 und 3 und die §§ 31 bis 38 einzuhalten. (2) Die in Tankstellen gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II dürfen nur in unterirdischen Lagerbehältern oder in Behältern von Kleinzapfgeräten …
Rückverweise