WGarG 2008
Gliederung
4. Teil Tankstellen
2. Abschnitt Bauliche Anforderungen, Technische Bestimmungen
§ 31 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in unterirdischen Lagerbehältern
(1) Unterirdische Lagerbehälter sind bis zur höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig auszuführen und mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten. Die als Korrosionsschutz dienenden Außenschutzbeschichtungen von Lagerbehältern müssen auf dem Grundanstrich dauerhaft haften, wasserundurchlässig und gegen mögliche mechanische, thermische und chemische Beanspruchungen widerstandsfähig sein.
(2) Unterirdische Lagerbehälter haben einen Mindestabstand von 1 m zu Gebäuden, Fundamenten und ähnlichen Bauteilen, Kanälen und Nachbargrenzen aufzuweisen. Zwei oder mehrere nebeneinander angeordnete Lagerbehälter müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen.
(3) Unterhalb von Bauwerken oder Bauwerksteilen sind unterirdische Lagerbehälter nicht zulässig.
(4) Bei Lagerbehältern, die überfahren werden können oder bei denen andere zusätzliche Auflasten vorliegen, sind deren Überdeckungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen entsprechend zu bemessen. Domschächte und Domschachtabdeckungen müssen den möglichen Belastungen standhalten und so ausgeführt werden, dass Lasten durch den darüber liegenden Verkehrsbereich nicht auf die Lagerbehälter übertragen werden können.
§ 31 WGarG 2008 · WGarG 2008 · Wiener Garagengesetz 2008
§ 31 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in unterirdischen Lagerbehältern
…§ 31. (1) Unterirdische Lagerbehälter sind bis zur höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig auszuführen und mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten. Die als Korrosionsschutz dienenden…
§ 62 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…im Erdreich verlegte, Rohrleitungen einwandig ausgeführt sind, hat innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Lagerbehälter gemäß § 31 Abs. 1 doppelwandig mit einem Leckanzeigesystem auszuführen und Rohrleitungen mit einer Überfüllsicherung mit flüssigkeitsdichten Schutzrohren gemäß § 36 Abs. 2 auszuführen. Desgleichen…
§ 30 Lagerung und Leitung von Kraftstoffen und Heizöl – Allgemeines
…§ 30. (1) Bei der Lagerung und Leitung von brennbaren Flüssigkeiten sind die Abs. 2 und 3 und die §§ 31 bis 38 einzuhalten. (2) Die in Tankstellen gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II dürfen nur in unterirdischen Lagerbehältern oder in Behältern von…
Rückverweise