(1) Nach Fertigstellung einer neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung ist diese einer Abnahmeprüfung zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen ist.
(2) Für die Durchführung der Abnahmeprüfung sind heranzuziehen:
–für teilweise automatische Parksysteme und automatische Parksysteme Berechtigte gemäß § 15 Abs. 1;
–für nicht-automatisch betriebene Parkeinrichtungen darüber hinaus Berechtigte gemäß § 15 Abs. 2.
(3) Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß § 10 zu entsprechen haben, zu erstellen.
(4) Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für die kraftbetriebene Parkeinrichtung sind von dem oder der die Abnahmeprüfung durchführenden Überprüfenden mit einem Prüfvermerk zu versehen.
(5) Stellt dieser oder diese die Abnahmeprüfung durchführende Überprüfende die gesetzmäßige Ausführung fest und besteht Mängelfreiheit, ist ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.
§ 62 WGarG 2008 · WGarG 2008 · Wiener Garagengesetz 2008
§ 62 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…einer bereits rechtskräftig erteilten Baubewilligung ist für die Erstattung einer Anzeige nach § 13 der Anschluss eines Gutachtens über die Abnahmeprüfung gemäß § 12 Abs. 5 ausreichend, sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung ausdrücklich Bezug genommen wird. (4…
§ 9 Zulässigkeit der Errichtung und Änderung
…Die Errichtung und wesentliche Änderung von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen bedarf der Erstellung von Unterlagen für die kraftbetriebenen Parkeinrichtungen ( § 10 ) und einer Abnahmeprüfung ( § 12 ) sowie einer Anzeige ( § 13 ) bei der Behörde. Automatische Parksysteme bedürfen überdies einer Vorprüfung ( § 11 ). (4) Folgende Änderungen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind…
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