(1) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines automatischen Parksystems hat der Betreiber oder die Betreiberin die Unterlagen gemäß § 10 einem oder einer Berechtigten gemäß § 15 Abs. 1 zur Vorprüfung vorzulegen.
(2) Ergibt die Vorprüfung des automatischen Parksystems, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind, ist von diesem oder dieser Überprüfenden ein Gutachten über die Vorprüfung zu erstellen.
(3) Nach Vorliegen des Gutachtens über die Vorprüfung darf mit der Bauausführung des automatischen Parksystems begonnen werden.
§ 9 WGarG 2008 · WGarG 2008 · Wiener Garagengesetz 2008
§ 9 Zulässigkeit der Errichtung und Änderung
… 10 ) und einer Abnahmeprüfung ( § 12 ) sowie einer Anzeige ( § 13 ) bei der Behörde. Automatische Parksysteme bedürfen überdies einer Vorprüfung ( § 11 ). (4) Folgende Änderungen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind wesentlich: 1. die Änderung der Anzahl der Stellplätze; 2. die Änderung der Nennlast (Tragfähigkeit) der Stellplätze; 3. die…
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