§ 19a Duldung der Datenerfassung
In Kraft seit 01. März 2024
Up-to-date
Die verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen sowie das Befahren befestigter Flächen zu gestatten, um die Datenerfassung gemäß § 13a Abs. 1 zu ermöglichen. Die verfügungsberechtigte Person ist weiters verpflichtet, verlangte Auskünfte hinsichtlich der in § 13a Abs. 1 Z 1 bis 8 genannten Datenarten zu erteilen. Die Durchführung von Maßnahmen zur Datenerfassung gemäß § 13a Abs. 1 darf nicht behindert werden. Jede verfügungsberechtigte Person hat dafür Sorge zu tragen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen zu den bekannt gegebenen Terminen ungehindert durchgeführt werden können.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden