§ 7 Strafbestimmungen
In Kraft seit 10. Mai 2019
Up-to-date
Die Nichterfüllung der in § 3 festgelegten Besuchspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro zu bestrafen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden