§ 6 Behörden und Rechtsmittel
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide, die die Behörde auf Grund dieses Gesetzes erlässt, entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
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