WElWG 2005
(1) Keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen:
1. mobile Erzeugungsanlangen;
2. Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise gewerberechtlichen, eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen;
2a.Erzeugungsanlagen, die auch der mit der Tätigkeit der elektrischen Stromerzeugung in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) besteht;
3. Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dienen;
4.Erzeugungsanlagen in Krankenanstalten, die ganz oder teilweise dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG unterliegen, sofern sie als Notstromaggregate betrieben werden;
5. Fotovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von maximal 15 kW.
(2) Wenn eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 nicht mehr eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen, abfallrechtlichen oder gewerberechtlichen Bestimmungen oder dem – unterliegt oder nicht mehr Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dient, hat dies die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde unter Anschluss der bisherigen Bewilligung unverzüglich anzuzeigen. Ab Einlangen der vollständigen Anzeige gilt die Bewilligung als nach diesem Gesetz erteilt.
(3) Wenn eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 nicht mehr eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen, abfallrechtlichen oder gewerberechtlichen Bestimmungen oder dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG unterliegt oder nicht mehr Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dient und für diese Erzeugungsanlage nach diesen Vorschriften im Zeitpunkt der Inbetriebnahme keine Bewilligung erforderlich war, hat dies die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde unverzüglich unter Anschluss der in § 6a Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Unterlagen anzuzeigen. Ab Einlangen der vollständigen Anzeige gilt die Bewilligung als nach diesem Gesetz erteilt.
§ 6 WElWG 2005 · WElWG 2005 · Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
§ 6 Entfall der Anzeige- oder Genehmigungspflicht
…§ 6. (1) Keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen: 1. mobile Erzeugungsanlangen; 2. Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise gewerberechtlichen, eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen; 2a…
§ 26 Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage
…Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage wird 1. die Wirksamkeit der Anzeige gemäß § 6a , 2. die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß dem § 6 Abs. 2 und Abs. 3 und den §§ 7, 12 , und 13, 3. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 15…
§ 14 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
…Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die in § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung. (4) Für die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.…
§ 6a Anzeigepflicht
…6a. (1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von maximal 50 kW, sofern die Anlage nicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 davon ausgenommen ist, ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. § 11 gilt…
Rückverweise