(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist berechtigt, Verarbeitungstätigkeiten zu überprüfen. Dazu kann sie oder er von der oder vom Verantwortlichen oder von der Auftragsverarbeiterin oder vom Auftragsverarbeiter der überprüften Verarbeitungstätigkeiten verlangen, Einschau in diese Tätigkeit und in diesbezügliche Unterlagen sowie insbesondere alle notwendigen Aufklärungen zu erhalten. Die oder der Verantwortliche oder die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter hat die notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte der oder des Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiterin oder des Auftragsverarbeiters und Dritter auszuüben. Darüber hinaus hat die oder der Datenschutzbeauftragte jeden ihr oder ihm zu Kenntnis gelangten Verdacht einer Verletzung, insbesondere des Auftretens von Sicherheitsmängeln, im Zusammenwirken mit allen in Betracht kommenden Personen (Institutionen) nachzugehen und auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinzuwirken. Dabei kann sie oder er jederzeit der oder dem für die jeweilige Geschäftsgruppe zuständigen amtsführenden Stadträtin oder amtsführenden Stadtrat bzw. bei Dienststellen, die keiner Geschäftsgruppe angehören, der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor berichten. In Angelegenheiten, die den Stadtrechnungshof Wien betreffen, ist an die Direktorin bzw. den Direktor des Stadtrechnungshofs zu berichten.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist berechtigt von Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleitern sowie den mit Datenschutz betrauten Bediensteten der Dienststellen Auskünfte einzuholen und/oder Berichte zu verlangen. Gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten kann keine dienstliche Verschwiegenheit geltend gemacht werden.
(3) Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten binnen angemessener Frist dem begründeten Verlangen der oder des Datenschutzbeauftragten in Angelegenheiten des Datenschutzes Rechnung zu tragen oder dieser oder diesem den Grund für die allfällige Nichterfüllung oder spätere Erfüllung schriftlich mitzuteilen.
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