(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat, neben den in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben, bis zum 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht über die Tätigkeiten im vergangenen Kalenderjahr zu erstellen und dem Gemeinderat und dem Landtag im Wege des Stadtsenats bzw. der Landesregierung zur Kenntnisnahme vorzulegen. Der Bericht ist nach Kenntnisnahme im Internet zu veröffentlichen.
(2) Der Magistrat hat zur Administration der in seinem Zuständigkeitsbereich vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten, Datenschutzverträge, Portalverbundanwendungen sowie Verfahren der Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 33 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten als automationsunterstützte Anwendung einzurichten und zu führen. Der Magistrat kann zum einheitlichen Vollzug Vorgaben hinsichtlich der Verwendung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten erlassen.
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