(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist, unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Diese Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf die zugeteilten Bediensteten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten gewendet haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für sie oder ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden.
(2) Erhält eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den für sie oder ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der oder des Datenschutzbeauftragten, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 22 DSG werden davon nicht berührt.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihr oder ihm von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(4) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter fort.
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