§ 6 Weisungsfreiheit
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist in Ausübung ihrer oder seiner Funktion an keine Weisungen gebunden. Die der oder dem Datenschutzbeauftragten zugeteilten Bediensteten sind nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.
(2) Der Gemeinderat und der Landtag sind berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Zusammenhang mit den Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist verpflichtet nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten im Sinne des Art. 38 Abs. 3 DSGVO widerspricht.
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