(1) Zur Erfüllung der in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben ist im Magistrat für die Organe der Gemeinde und des Landes Wien eine Bedienstete oder ein Bediensteter zur oder zum gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestellt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten für den Gemeindebereich für die Dauer von fünf Jahren. Die oder der Datenschutzbeauftragte für den Gemeindebereich ist auch die oder der Datenschutzbeauftragte für den Landesbereich. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Für die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen gemäß Art. 38 Abs. 2 DSGVO hat der Magistrat zu sorgen.
(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung für die Zeit ihrer oder seiner Funktion eine Person aus dem Kreis der ihr oder ihm zugeteilten Bediensteten schriftlich zu bestimmen, die sie oder ihn vertritt. Für die Dauer der Vertretung kommen dieser Person alle sich aus der DSGVO und diesem Hauptstück ergebenden Rechte und Pflichten der oder des Datenschutzbeauftragten zu.
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