§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz personenbezogener Daten in manuell geführten Dateisystemen, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, sowie die Benennung einer bzw. eines Datenschutzbeauftragten für die durch Gemeinde- oder Landesbehörden geführten Verarbeitungen von personenbezogenen Daten. Das Gesetz führt die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S.1. durch.
(2) entfällt; BGBl. I Nr. 14/2019
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