§ 7
In Kraft seit 01. Juni 2012
Up-to-date
(1) Über Antrag ist Abgabepflichtigen die bereits geleistete Abgabe rückzuerstatten, wenn die Summe der von ihnen aus Dienstverhältnissen zu leistenden Entgelte im vorangegangenen Kalenderjahr monatlich 218,02 Euro nicht erreicht und das steuerpflichtige Einkommen im gleichen Zeitraum (Kalenderjahr) 2 180,19 Euro nicht überstiegen hat. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten oder dem eingetragenen Partner um 20 v. H. und für jede Person, für die der Abgabepflichtige kraft Gesetzes zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet ist, um je weitere 10 v. H.
(2) Der Antrag auf Rückerstattung ist bis zum Ablauf des Jahres einzubringen, das dem Kalenderjahr, für das die Rückerstattung begehrt wird, folgt.
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