(1) Der Abgabepflichtige hat bis zum 15. Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.
(2) Der Abgabepflichtige hat jeweils bis zum 31. März die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandene Abgabenschuld beim Magistrat schriftlich zu erklären. In diesen Erklärungen sind auch jene Dienstverhältnisse anzugeben, für die zufolge der Bestimmungen des § 3 eine Abgabe nicht zu entrichten ist. Der Magistrat kann für die Erklärung an die Abgabenbehörde ein elektronisches Formular im Internet zur Verfügung stellen. Wird ein elektronisches Formular zur Verfügung gestellt, ist dieses zu verwenden, es sei denn die Verwendung des elektronischen Formulars ist unzumutbar. Dem Abgabepflichtigen bzw. dessen vertretungsbefugten Personen einschließlich berufsmäßigen Parteienvertretern ist die Einbringung mittels elektronischen Formulars unzumutbar, wenn er bzw. sie beispielsweise nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt.
(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann der Magistrat mit Abgabepflichtigen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 abweichende Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgabe deren Bemessung und Einhebung vereinfacht wird.
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