Von der Abgabe sind befreit:
a) Gebietskörperschaften mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds;
b) Dienstverhältnisse, bei denen der Dienstnehmer das 55. Lebensjahr überschritten hat;
c) Dienstverhältnisse im Sinne des § 18 Abs. 3 und 4 des Behindertengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1986 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 42/1993, des § 6 Z 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 und des § 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999;
d) Lehrverhältnisse im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/ 69, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/1998;
e) Dienstverhältnisse, bei denen die vom Dienstnehmer zu leistende Arbeitszeit wöchentlich das Ausmaß von zehn Stunden nicht übersteigt;
f) Dienstverhältnisse mit Hausbesorgern;
g) Dienstverhältnisse während der Zeit, für die ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für werdende Mütter und ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach der Entbindung besteht. Ebenso Dienstverhältnisse während der Zeit, für die ein auf einem gesetzlichen Anspruch beruhender Karenzurlaub gewährt wird.
h) Dienstverhältnisse während der Zeit, in der der Dienstnehmer den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder den Zivildienst leistet.
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