(1) Dieses Gesetz tritt hinsichtlich seiner §§ 1 bis 7, 9 und 10 mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
(2) § 8 tritt mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Das Gesetz vom 11. Juli 1969 und vom 12. September 1969 über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für Wien Nr. 32, wird mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 aufgehoben.
(4) Die vom Tag der Kundmachung dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1970 entstandenen Abgabenschuldigkeiten sind abweichend von den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis zum 10. Februar 1971 beim Magistrat zu erklären.
(5) Die in der Zeit vom 1. Jänner 1970 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes entstandenen und bereits gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1969 und vom 12. September 1969, LGBl. für Wien Nr. 32, ordnungsgemäß erklärten Abgabenschuldigkeiten gelten als im Sinne des § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes ordnungsgemäß erklärt.
(6) Abgabepflichtige, die bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes die ab 1. Jänner 1970 entstandenen Abgabenschuldigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1969 und 12. September 1969, LGBl. für Wien Nr. 32, nicht ordnungsgemäß erklärt haben, müssen bis zum 10. Februar 1971 beim Magistrat eine Erklärung für die in der Zeit vom 1. Jänner 1970 bis 31. Dezember 1970 entstandenen Abgabenschuldigkeiten einreichen. In diese Erklärung sind jene Zeiträume nicht aufzunehmen, für die gemäß § 149 Abs. 3 der Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/62, die Abgabe mit Bescheid festgesetzt wurde.
(7) Sofern die auf Grund der bisherigen Vorschriften vor dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes erlassenen Bescheide mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen, sind sie ohne Rücksicht auf ihre Rechtskraft von Amts wegen oder über Antrag durch Abgabenbescheide zu ersetzen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
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