Art. 1 § 15 Zulassungsstelle
In Kraft seit 30. Juli 2014
Up-to-date
Art. 1 § 15 Zulassungsstelle — WBPG 2013
Mit der Entscheidung über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut (Zulassungsstelle).
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