§ 8 Zulässigkeit des Betriebes eines Aufzuges
In Kraft seit 14. November 2023
Up-to-date
WAZG 2006
Gliederung
II. ABSCHNITT Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Aufzügen
§ 8 Zulässigkeit des Betriebes eines Aufzuges
Wird eine Anzeige gemäß § 7 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung vollständig belegt erstattet, so ist der Betrieb des neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges zulässig.
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