§ 16p Berufsbezeichnung bei Berufsausübung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
In Kraft seit 14. November 2023
Up-to-date
WAZG 2006
Gliederung
IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften
§ 16p Berufsbezeichnung bei Berufsausübung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu führen.
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