§ 10 Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass der Aufzug den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung des Aufzuges entsprechend betrieben und instandgehalten wird.
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