§ 10 Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
WAZG 2006
Gliederung
IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften
§ 10 Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass der Aufzug den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung des Aufzuges entsprechend betrieben und instandgehalten wird.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden